Welche Fortbildungsmaßnahmen muss der Beauftragte für den Immissionsschutz besuchen?
Rechtliche Forderung nach Fort- und Weiterbildung für den Immissionsschutzbeauftragten
Die 5. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – 5. BImSchV) – als nähere Erläuterung für den im Bundes-Immissionsschutzgesetz verankerten Beauftragten für den Immissionsschutz – legt in ihrem § 9 Regelungen zur Fort- und Weiterbildung des Beauftragten fest. Danach hat der Betreiber es zu besorgen, dass der Immissionsschutzbeauftragte regelmäßig – mindestens aber alle zwei Jahre – an Maßnahmen zur Fortbildung teilnimmt. Zur Fortbildung ist auch der Besuch an den Lehrgängen erforderlich, die dem Sinne des § 7 Nummer 2 dergleichen Vorschriften entsprechen. Damit sind insbesondere die nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannten Lehrgänge gemeint, in denen die Kenntnisse zur Erlangung der erforderlichen Fachkenntnisse des Beauftragten für den Immissionsschutz vermittelt werden.
Verantwortung und finanzielle Ausstattung für die Fortbildung des Immissionsschutzbeauftragten liegt in den Händen des Betreibers
Weiter heißt es in § 9 der 5. Verordnung zur Durchführung des BImSchG, dass die erwähnten Fortbildungen sich insbesondere auf die im Anhang II genannten Sachgebiete beziehen sollen. Die Fortbildungen müssen sich demnach auf folgende Bereiche konzentrieren:
- Verfahrens- und Anlagentechnik nach dem anerkannten Stand der Technik
- Begrenzung und Überwachung von Emissionen
- Verfahren zur Bewertung und Ermittlung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen
- Präventiver Explosions- und Brandschutz
- Eigenschaften von Erzeugnissen, die umwelterheblich sind
- Verfahren zur Wiederverwertung und Wiedergewinnung
- Physikalische und chemische Eigenschaften von Schadstoffen
- Vermeidung und ordnungsgemäße sowie schadlose Beseitigung und Verwertung von Abfall
- Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, in dem Unternehmen oder durch Dritte
- Energieeinsparung
- Umweltvorschriften, besonders Vorschriften für den Immissionsschutz
Die Teilnahme an den Fortbildungen oder Lehrgängen ist auf Verlangen nachzuweisen
Der Immissionsschutzbeauftragte soll weiterhin die Fähigkeit ausbilden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und zur Einführung von neuen Erzeugnissen und Verfahren abgeben zu können. Ein weiterer Fortbildungsschwerpunkt kann auch der Bereich zur Information der Betriebsangehörigen über die Belange des Immissionsschutzes sein. Damit die Forderung nach der regelmäßigen Fortbildung des Beauftragten für den Immissionsschutz nicht im Sande verläuft, kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr die Teilnahme des Immissionsschutzbeauftragten an den entsprechenden Lehrgängen und Fortbildungen nachgewiesen wird. Als Nachweis können entsprechende Teilnahmezertifikate oder –bescheinigungen vorgelegt werden. Da der Betreiber für die regelmäßige Fortbildung des Immissionsschutzbeauftragten verantwortlich ist, obliegt ihm auch die zeitliche und finanzielle Ausstattung.
Weiterbildungen & Seminare
Hybrid-Seminar: Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz
Hybrid-Seminar: Immissionsschutz – neue rechtliche/technische Entwicklungen
Seminar: Betreiberpflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
Seminar: Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Hybrid-Seminar: Genehmigungsverfahren – Grundlagen, Anforderungen an die Unterlagen und Gutachten
Uwe Schöer ist bestrebt, den Umweltschutz und insbesondere den Gewässerschutz weiter voranzutreiben. Er setzt sich für die Förderung von nachhaltigen Ansätzen und die Ausbildung einer umweltbewussten Generation ein, die mit den nötigen Kenntnissen und dem Engagement ausgestattet ist, um die Umwelt für zukünftige Generationen zu bewahren.