Wer muss wann einen Beauftragten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bestellen?
Rechtsgrundlage für den Immissionsschutzbeauftragten bildet der § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Der Beauftragte ist von dem Betreiber einer Anlage zu bestellen (schriftlich). Grundsätzlich lassen sich die Aufgaben eines Immissionsschutzbeauftragten in drei Bereiche einteilen:
- Beratungsfunktion
- Informationsfunktion
- Kontrollfunktion für verursachte Emissionen (soweit kein Störfallbeauftragter bestellt ist)
Der Immissionsschutzbeauftragte genießt ein Sonderkündigungsrecht. Hier lässt § 58 Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zu. Einen Beauftragten für den Immissionsschutz müssen folgende Anlagenbetreiber bestellen:
- emissionsintensive, genehmigungsbedürftige Anlagen
- Betreiber anderer genehmigungsbedürftiger und sogar genehmigungsfreier Anlagen im Einzelfall. Für nicht emissionsintensive Anlagen darf die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nur angeordnet werden, wenn dies aus Sicht des Immissionsschutzes unbedingt erforderlich ist.
Wie bestellt man den Immissionsschutzbeauftragten?
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz bestimmt nicht explizit, wie viele Immissionsschutzbeauftragte ein Unternehmen zu bestellen hat. In der Regel reicht ein Immissionsschutzbeauftragter pro Firma aus, um die Aufgaben zu erfüllen. Nach der 5. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz kann die Bestellung mehrerer Immissionsschutzbeauftragter angeordnet werden. Gründe hierfür können zum Beispiel die räumliche Trennung von Werksteilen sein. Letztlich entscheiden der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der zu erfüllenden Aufgaben über die Anzahl der zu bestellenden Immissionsschutzbeauftragten. Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellt, müssen ihre Aufgaben und Zuständigkeiten präzise koordiniert werden. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der Immissionsschutzbeauftragte aus der Mitarbeiterschaft des Unternehmens bestellt wird. Besonders der Wortlaut der §§ 53 und 54 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes lässt auf diesen Umstand schließen. Die Bestellung eines unternehmensexternen Immissionsschutzbeauftragten ist jedoch nicht ausgeschlossen. Dies können zum Beispiel Beschäftigte aus Ingenieursbüros oder von technischen Überwachungsorganisationen sein. Entscheidend ist, dass der Unternehmer gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen kann, dass der externe Immissionsschutzbeauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt.
Ausnahmen von der Bestellung und Konsequenzen bei einer pflichtwidrigen Nichtbestellung des Immissionsschutzbeauftragten
Für kleinere Unternehmen kann aus Aspekten der Kostenentlastung die Möglichkeiten der Bestellung eines gemeinschaftlichen Immissionsschutzbeauftragten zugelassen werden. Es besteht auch – nach § 6 der Verordnung der Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Möglichkeit, den Betrieb aus der Pflicht zu entlassen, einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen. Dies ist jedoch nur auf Antrag und im Einzelfall möglich. Wer allerdings keinen Immissionsschutzbeauftragten bestellt, obgleich es nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich wäre, kann durch die zuständige Behörde im Wege des Verwaltungszwanges dazu angehalten werden. Es ist auch möglich, dass die Genehmigung für die Anlage widerrufen wird.