Sachkunde nach § 5 der ChemVerbotsV für Handel mit gefährlichen Stoffen und Gemischen
Die Chemikalien Verbotsverordnung – kurz ChemVerbotsV – regelt den Handel mit gefährlichen Stoffen und Gemischen. Sie stellt sicher, dass gefährliche Chemikalien nur unter bestimmten Voraussetzungen gehandelt bzw. abgegeben werden dürfen. Im Fokus stehen dabei der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und der Schutz der Natur. Um gefährliche Stoffe im Sinne dieser Verordnung handelt es sich immer dann, wenn sie brandfördernd, entzündlich, leicht entzündlich, hoch entzündlich, giftig oder sehr giftig, ätzend, gesundheitsschädlich, krebserregend, sensibilisierend, reizend, gefährlich für die Fortpflanzung, erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind. Eine Liste solcher Stoffe findet man im Anhang 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die ChemVerbotsV greift immer dann ein, wenn ein solcher Stoff an Dritte abgegeben werden soll. Dies umfasst insbesondere den Handel mit gefährlichen Chemikalien. Wer die Vorgaben der Verordnung nicht beachtet, riskiert ein Bußgeld. Darüber hinaus können auch die Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt sein. In einem solchen Fall droht eine gerichtliche Strafverfolgung.
Das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen nur durch fachkundige Personen möglich
Gemäß § 5 der ChemVerbotsV dürfen gefährliche Stoffe im Sinne dieser Verordnung nur durch fachkundige Personen in den Verkehr, sprich in den Handel, gebracht werden. Die Fachkunde dieser Personen muss durch einen Sachkundenachweis gemäß § 5 der ChemVerbotsV nachgewiesen werden. Die Person muss zudem gemäß § 2 der Verordnung die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein. Die Sachkunde beinhaltet neben den allgemeinen Kenntnissen über die zentralen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen auch das Wissen über die mit ihnen einhergehenden Gefahren und Risiken. Dazu muss die fachkundige Person die geltenden und einschlägigen Vorschriften diesbezüglich kennen und anwenden können. Der Sachkundenachweis kann aber auch auf bestimmte Stoffe und Gemische eingeschränkt werden.
Sachkundeprüfung I bis III im Rahmen eines Seminars
Der sogenannte eingeschränkte Sachkundenachweis bzw. die eingeschränkte Sachkundeprüfung beinhaltet die Teile I sowie II der Hinweise und Empfehlungen, die zum Sachkundenachweis nach § 5 der ChemVerbotsV ausgegeben wurden. Vor dem Ablegen einer solchen Prüfung ist die Teilnahme an einem Seminar zum Thema Sachkundenachweis nach der ChemVerbotsV zu empfehlen. Gute Seminare bieten zudem im Anschluss an die Wissensvermittlung das Ablegen der Prüfung an. Zusätzlich zu den Teilen I und II kann auch die Sachkunde für den Teil III „Biozide und Pflanzenschutzmittel“ abgelegt und der Sachkundenachweis erworben werden. Mit einem solchen Sachkundenachweis ist es den Personen erlaubt, gefährliche Stoffe und Gemische in den Verkehr zu bringen.
Weiterbildungen & Semianre
Hybrid-Seminar: Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz
Hybrid-Seminar: Immissionsschutz – neue rechtliche/technische Entwicklungen
Seminar: Betreiberpflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
Seminar: Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Hybrid-Seminar: Genehmigungsverfahren – Grundlagen, Anforderungen an die Unterlagen und Gutachten
Kai Brommann ist als Fachbereichsleiter bei Haus der Technik e.V. tätig, spezialisiert auf die Bereiche Chemie, Verfahrenstechnik, Anlagen- und Anlagensicherheit, Anlagentechnik sowie Brandschutz. Mit einem fundierten Hintergrund in Chemie und Verfahrenstechnik hat er sich insbesondere auf die Sicherheit von chemischen Anlagen fokussiert. Sein Expertenwissen im Brandschutz trägt optimalen Schulung und Weiterbildung bei.