Die Gefahrstoffverordnung wurde auf Grundlage des Chemikaliengesetzes erlassen und dient zum Schutz vor gefährlichen Stoffen. Erstmalig wurde sie im Jahr 1983 aufgestellt und seitdem bereits mehrfach aktualisiert und geändert.
Die Anwendungsbereiche der Gefahrstoffverordnung
Allgemein dient die Gefahrstoffverordnung dem Schutz von Menschen und der Umwelt vor den Einwirkungen von schädlichen Stoffen. Sie findet im Umweltschutz, Verbraucherschutz und im Arbeitsschutz Verwendung. Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, in denen gefährliche Stoffe enthalten sind, herstellt oder in den Umlauf bringt, ist gesetzlich dazu verpflichtet diese Stoffe gemäß den Vorschriften zu verpacken und zu kennzeichnen.
Zur Kennzeichnung dienen allgemeingültige Gefahrensymbole sowie die dazugehörenden Gefahrenbezeichnungen. Diese Kennzeichnung wird zudem durch Kennbuchstaben ergänzt.
Verpackung von Gefahrstoffen und Zubereitungen mit gefährlichen Inhaltsstoffen
Die Gefahrstoffverordnung regelt unter anderem auch die Verpackung von Gefahrstoffen und Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten. So müssen die Verpackungen derartiger Stoffe ausreichend widerstandsfähig sein, damit der Inhalt nicht ungewollt und unkontrolliert aus der Verpackung austreten kann. Zudem darf keine Verwechslungsgefahr mit Lebensmittelverpackungen bestehen und der Anschein erweckt werden, Lebensmittel könnten enthalten sein.
Kennzeichnung von Verpackungen von Gefahrstoffen
Neben den allgemeinen Verpackungsanforderungen müssen die Verpackungen gefährlicher Stoffe und alle Zubereitungen, in denen Gefahrstoffe enthalten sind, entsprechend der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein. Zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe müssen gleich mehrere Kriterien erfüllt sein. So gehören die chemische Bezeichnung des enthaltenen Stoffes mit dem dazu gehörenden Gefahrensymbol und der entsprechenden Gefahrenbezeichnung auf die Verpackung.
Zur weiteren Kennzeichnung gefährlicher Stoffe unterscheidet die Gefahrstoffverordnung zwischen expliziten Hinweisen auf die besonderen Gefahren des Stoffes und den dazu gehörenden Sicherheitsratschlägen. Beides muss ebenfalls auf der Verpackung enthalten sein. Um den Herstellungs- und Vertriebsweg von Gefahrstoffen nachverfolgen zu können, muss auf jeder Verpackung der Namen sowie die Anschrift des Herstellers, Importeur oder Vertreibers ausgewiesen sein.
Sicherheitsdatenblatt in der Verpackung
Die meisten gefährlichen Stoffe kommen nicht in reiner Form in den Umlauf. Stattdessen werden sie weiterverarbeitet und sind als einer der Bestandteile eines neuen Produktes enthalten. Da es bei der Weiterverarbeitung von Gefahrstoffen zu weiteren Gefahren kommen kann, muss der Verpackung ein Sicherheitsdatenblatt beigefügt sein, dem alle notwendigen Informationen zum Umgang und Gebrauch des enthaltenen Stoffes zu entnehmen sind. Darüber hinaus muss das Sicherheitsdatenblatt alle notwendigen Schutzmaßnahmen im Umgang mit dem Gefahrstoff enthalten.
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Kai Brommann ist als Fachbereichsleiter bei Haus der Technik e.V. tätig, spezialisiert auf die Bereiche Chemie, Verfahrenstechnik, Anlagen- und Anlagensicherheit, Anlagentechnik sowie Brandschutz. Mit einem fundierten Hintergrund in Chemie und Verfahrenstechnik hat er sich insbesondere auf die Sicherheit von chemischen Anlagen fokussiert. Sein Expertenwissen im Brandschutz trägt optimalen Schulung und Weiterbildung bei.